Im vorliegenden Fall wäre eine Preisabrede allenfalls zu bejahen gewesen, wenn den Behörden nebst den festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen weitergehende Anhaltspunkte vorgelegen hätten, dass die Parteien gezielt den Preiswettbewerb mit Bezug auf bestimmte Produkte oder Produktgruppen einschränkten oder den Parteien ein lückenloses Monitoring hätte nachgewiesen werden können. Es ist daher in Zukunft nicht ausgeschlossen, dass die Wettbewerbsbehörden den Austausch sensibler Informationen als Preisabrede qualifizieren.