Wollte man gegenteiliger Ansicht sein und jede Abrede, welche sich auf den Preis auswirkt, als Preisabrede qualifizieren, wäre eine tatbestandliche Unterscheidung in verschiedene Typen von Abreden, wie sie in Art. 5 Abs. 3 KG festgelegt sind, sinnlos. 430. Im vorliegenden Fall wäre eine Preisabrede allenfalls zu bejahen gewesen, wenn den Behörden nebst den festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen weitergehende Anhaltspunkte vorgelegen hätten, dass die Parteien gezielt den Preiswettbewerb mit Bezug auf bestimmte Produkte oder Produktgruppen einschränkten oder den Parteien ein lückenloses Monitoring hätte nachgewiesen werden können.