Erstens kann die Preisentwicklung, im Unterschied zum vorliegenden Fall, z.B. auf ein erlaubtes paralleles Verhalten zurückzuführen sein.421 Zweitens könnte eine Preisentwicklung auch durch andere Wettbewerbsbeschränkungen, wie z.B. Mengenabreden oder Gebietsabschottungen beeinflusst worden sein. Auch diesfalls läge zwar eine Wettbewerbsabrede vor, nicht jedoch eine Preisabrede. Wollte man gegenteiliger Ansicht sein und jede Abrede, welche sich auf den Preis auswirkt, als Preisabrede qualifizieren, wäre eine tatbestandliche Unterscheidung in verschiedene Typen von Abreden, wie sie in Art. 5 Abs. 3 KG festgelegt sind, sinnlos. 430.