Ebensowenig bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, die Parteien hätten versucht, untereinander Informationen über die Rabatthöhe auszutauschen oder diese aneinander anzupassen. Im Unterschied zu der oben genannten Fallpraxis fehlt es an einem Indiz oder Beweis, das aufzeigen würde, dass sich die Parteien in Bezug auf Umfang und (zukünftigen) Zeitpunkt von Preisehöhungen, einen Zielpreis, eine Preisempfehlung, einen Referenzpreis oder eine Preisbandbreite in irgendeiner Form verständigt hätten.