Konklusion 425. Wie aus der obigen Aufstellung ersichtlich ist, stimmt die schweizerische Praxis weitgehend mit der aufgeführten EU-Praxis überein. Den Entscheiden ist gemein, dass die Preise von bestimmten einzelnen oder Gruppen von Produkten und Dienstleistungen abgestimmt wurden. Die Abreden hatten den Umfang und den (zukünftigen) Zeitpunkt von Preiserhöhungen (Rz 412), einen Zielpreis (Rz 413), eine Preisempfehlung, welche eingehalten wurde (Rz 414), einen Referenzpreis (Rz 415) oder eine Preisbandbreite (Rz 416) zum Gegenstand. Hingegen liegt keine Preisabrede vor, wenn lediglich ein kleiner Preisbestandteil abgestimmt wurde (Rz 418).