22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 94 genden Rechtsfolge der Sanktion. Das hätte eine Verletzung des Grundsatzes „nulla poena sine lege“ zur Folge.416 423. Im Schrifttum zu Art. 101 Abs. 1 lit. a AEUV wird gefordert, die blosse Mitteilung von Preisdaten von Preisempfehlungen zu unterscheiden, welche gegebenenfalls vom EuGH als Preisabreden qualifiziert werden (vgl. Rz 420). Der Austausch von Preisdaten wird im Rahmen von Marktinformationssystemen abgehandelt.417 Die Gesetzeskonformität solcher Systeme wird von Fall zu Fall untersucht. Sie stellen somit nicht per se Preisabreden dar.