a KG.414 Andern Autoren zu Folge gelten Marktinformationssysteme als Preisabreden, wenn sie die Preistransparenz auf dem Markt erhöhen und dazu führen, dass sich die Unternehmen in ihrem Preisfestsetzungsverhalten aufeinander abstimmen können.415 422. Schliesslich wird die Meinung vertreten, eine extensive Auslegung von Art. 5 Abs. 3 KG führe zu einer unzulässigen Ausdehnung des Gesetzestextes und der damit zusammenhän-