Standpunkte in der Lehre 421. Ein bedeutender Teil der Lehre folgert aus der Formulierung der Botschaft (vgl. Rz 408), dass der Begriff der Preisabrede weit auszulegen ist.412 Gemäss herrschender Lehre sind darunter Abreden über jegliche Preisbestandteile oder Preiskomponenten gemeint.413 Es wird die Meinung vertreten, der Austausch von gemeinhin zum Bereich der Geschäftsgeheimnisse gehörenden Informationen über die Preisgestaltung, der dazu führt, dass die beteiligten Unternehmen ihre Preispolitik abstimmen, sei eine Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG.414