417. Die WEKO erachtete die Tariflisten zweier Berufsverbände, welche die Ansätze und Zuschläge für Dienstleistungen der Verbandsmitgliedern und Abonnementspreise regelt, als Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG. Die Verbandsmitglieder hielten sich weitgehend an die Tarifvorgaben, wobei sie gelegentlich bis zu 10% davon abwichen.402 418. Eine Vereinbarung über die Überwälzung einer vorgezogene Recycling-Gebühr für Elektro- und Elektronikgeräten ist gemäss WEKO keine Preisabrede. Es handle sich um ein verhältnismässig geringes Preiselement und es hätten sich auf dem relevanten Markt keine preisharmonisierende Wirkung gezeigt.403