415. In den Vorabklärungen Interprofession du Gruyère und Interprofession Emmentaler hielt das Sekretariat fest, dass die Vereinbarung im Rahmen eines Berufsverbandes über einen Referenzpreis eine Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG darstelle.400 416. Im Entscheid Privatärztetarife im Kanton Zürich subsumierte die WEKO den Rahmentarif, der von der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich festgelegt worden war und eine Preisspanne für Arztdienstleistungen vorgab, unter den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG.401