Das Bundesgericht übersieht dies in seinem Urteil 2C_343/2010 und 2C_344/2010 vom 11. April 2011, E.4.3.2., wonach in der Botschaft „in den grundsätzlichen Bemerkungen zum Gesetzesentwurf […] das Ziel der EU-Kompatibilität nicht genannt“ werde. Das genannte Zitat zur Europaverträglichkeit befindet sich zwei Seiten vor den „grundsätzlichen Bemerkungen,“ die vom Bundesgericht zitiert werden. 395 Vgl. für eine umfassende Darstellung bis 2009: PATRICK L. KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLER, in: Kartellgesetz, Basler Kommentar, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 5 N 413 f.