a KG dar.396 413. Im Fall Markt für Schlachtschweine qualifizierte die WEKO u.a. wöchentlich organisierten Schweinebörsen, Telefonkonferenzen und Publikationen von Schlachtschweinepreisen als Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG. Die Parteien hatte im Verfahren angegeben, dass ohne Gespräche oder anderweitigen Informationsaustausch kein marktgerechter Preis erzielt werden könne. Die WEKO erblickte im Bestreben der Parteien, einen „marktgerechten Preis“ zu erzielen, ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken, das eine Preisfestsetzung bezwecke.397