Anschliessend werden die relevanten Entscheide in der EU mit Bezug darauf, wann eine Preisabrede vorliegt, dargestellt. Ein Vergleich mit der einschlägigen EU-Rechtsprechung ist gerechtfertigt, denn aus der Botschaft zum KG 1994 folgt, dass bei der Schaffung des KG Wert auf dessen Europakomptabilität gelegt wurde.394 Die Formulierung von Art. 101 Abs. 1 lit. a AEUV und Art. 5 Abs. 3 lit. a KG sind denn auch sehr ähnlich. Art. 101 AEUV spricht anstelle der direkten und indirekten Festsetzung der Preise von einer „unmittelbaren oder mittelbaren Festsetzung der An- oder Verkaufspreise.“