408. b) Ausschlaggebend dafür, ob ein Sachverhalt unter den Vermutungstatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG subsumiert werden kann, ist gemäss Botschaft zum Kartellgesetz von 1995 die „Wirkung einer Preisfestsetzung.“ „Mit welchen Mitteln diese erreicht wird, ist ohne Belang. Der Vermutungstatbestand bezieht sich auf jede Festlegung von Preiselementen oder Preiskomponenten. Er erfasst direkte oder indirekte Preisfixierungen.“ Als Beispiele