B.4.3.2 Keine Anwendung von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG 406. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs bei Abreden vermutet, sofern sie a) zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen und sich b) auf die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen beziehen. 407. a) Es steht fest, dass sämtliche ASCOPA-Mitglieder auf derselben Marktstufe agieren und unstreitig tatsächlich miteinander im Wettbewerb stehen. Die Abreden fällt daher vordergründig unter den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG.