beschriebenen Vorgänge illustrieren zudem die Befürchtungen in der Luxuskosmetikbranche um fallende Preise und die vom Verband gewählten Reaktionen darauf. 405. Aufgrund dieser Ausgangslage ist zu prüfen, ob der Informationsaustausch die Tatbestandsmerkmale einer Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG erfüllt (B.4.3.2), oder ob eine Abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG vorliegt (B.4.3.3).