Denn ein Informationsaustausch muss dann nach Artikel 101 AEUV geprüft werden, wenn er eine Vereinbarung, abgestimmte Verhaltensweise oder einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung begründet oder Teil davon ist. Das bedeutet mit anderen Worten, dass ein Informationsaustausch einerseits alleine eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Art. 101 AEUV sein („begründen“) kann oder Bestandteil einer selbständig daneben stehenden Vereinbarung, die er gewissermassen unterstützen soll. Rz 59 der Leitlinien (und des Entwurfs) bestätigt das soeben Gesagte noch deutlicher: