22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 90 nach Art. 101 AEUV geprüft und als selbständige Abrede qualifiziert wurde.391 Zweitens besagt Rz 60 der Leitlinien das Gegenteil von den Parteivorbringen. Denn ein Informationsaustausch muss dann nach Artikel 101 AEUV geprüft werden, wenn er eine Vereinbarung, abgestimmte Verhaltensweise oder einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung begründet oder Teil davon ist.