402. Den weiteren Parteivorbringen zur Rechtslage in der EU kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden. Erstens widerspricht die Auslegung der Parteien der Praxis der Kommission und der Gemeinschaftsgerichte, gemäss der ein Informationsaustausch 388 Vgl. Act. 440, Rz 203. 389 RPW 2003/4 741 ff. Rz 39 Gebäudeversicherung in den liberalisierten Kantonen; STOFFEL (Fn 365), 107. 390 Act. 440, Rz 200.