einkunft über einen wettbewerbsrechtlich relevanten Inhalt (Austausch von Preislisten, Umsätzen und Werbeausgaben), keine Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG sein sollte. Ferner ist daran zu erinnern, dass damit erst ein Tatbestandselement von Art. 4 Abs. 1 KG erfüllt ist. Erst die Prüfung der zwei weiteren Tatbestandselemente von Art. 4 Abs. 1 KG (Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufe, bezwecken oder Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung) gibt schliesslich Auskunft darüber, ob eine Wettbewerbsabrede vorliegt.