400. Die Vorbringen der Parteien sind zudem widersprüchlich. Auf der einen Seite bringen sie wie ausgeführt vor, ein Informationsaustausch könne keine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG sein. Auf der anderen Seite räumen sie ein, es bestünde eine Vereinbarung über den Informationsaustausch.390 401. Die Willensübereinkunft der Parteien über den Informationsaustausch ist bewiesen. Der Gegenstand des Informationsaustausches ist ebenfalls unbestritten: Preislisten, Umsätze und Werbeausgaben. Der wettbewerbsrechtlich relevante Gehalt des Informationsaustausches ist also offensichtlich. Aus diesem Grund ist nicht einsehbar, warum die Willensüber-