399. Dazu ist folgendes anzumerken: Erstens folgt aus dem Umstand, dass ein Informationsaustausch ein Indiz für das Vorliegen einer Wettbewerbsabrede bzw. einer abgestimmten Verhaltensweise sein kann, nicht, dass ein Informationsaustausch nicht per se eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise sein könnte. Zweitens folgt aus den zitierten Stellen nicht, welchen Inhalt der Informationsaustausch haben muss, um als blosses Indiz für das Vorliegen einer Abrede bzw. einer Vereinbarung oder einer abgestimmten Verhaltensweise zu dienen. Drittens basiert letztlich jede Kartellabrede auf einem Informationsaustausch.