22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 89 rung qualifiziert werden kann. Dagegen spricht auch nicht die von diesen Parteien vorgebrachte schweizerische Literatur und Praxis,388 welche sich gar nicht zur Frage äussert, ob ein Informationsaustausch für sich genommen eine abgestimmte Verhaltensweise oder Vereinbarung sein kann.389 In Randziffer 39 des Schlussberichts der Vorabklärung „Gebäudeversicherung in den liberalisierten Kantonen“ heisst es wörtlich: