Die Parteien berufen sich u.a. auf Rz 55 des „Entwurfs für horizontale Leitlinien“ der EU in der es heisse: „Ein Informationsaustausch kann nur dann nach Artikel 101 geprüft werden, wenn er eine Vereinbarung, eine abgestimmte Verhaltensweise oder einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung begründet oder Teil davon ist.“386 Zur Klarstellung sei hinzugefügt, dass der zitierte Entwurf mittlerweile überarbeitet und die entsprechende Endversion der Leitlinien im Amtsblatt der EU publiziert wurde. Die zitierte Stelle entspricht einem Teil der neuen Rz 60 der Leitlinien.387