Darüber hinaus bewirkte der Informationsaustausch eine Wettbewerbsbeschränkung, wie anschliessend aufgezeigt wird (vgl. B.4.4.3). 394. Der Wettbewerb mit Bezug auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde eingeschränkt (vgl. Rz 232). Entsprechend den soeben gemachten Ausführungen ist das Tatbestandsmerkmal des Bezweckens auch diesbezüglich erfüllt. 395. Abschliessend kann also festgehalten werden, dass der Informationsaustausch, wie er im Rahmen der ASCOPA betrieben wurde, sowie der Beschluss zur Festlegung der allgemeinen Geschäftsbedingungen die Tatbestandsvoraussetzungen einer „Wettbewerbsabrede“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG erfüllen.