Geschäftspolitik derjenigen seiner Konkurrenten in einer Weise anzupassen, die dem freien Spiel der Wettbewerbskräfte zuwiderläuft und damit zu einer Wettbewerbsbeschränkung führt. 393. Damit steht fest, dass der in Frage stehende Informationsaustausch aus Sicht der schweizerischen Praxis, welche sich an die EU-Praxis anlehnt, zumindest geeignet ist, den Wettbewerb unter den beteiligten Unternehmen einzuschränken und somit eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 KG bezweckt. Darüber hinaus bewirkte der Informationsaustausch eine Wettbewerbsbeschränkung, wie anschliessend aufgezeigt wird (vgl. B.4.4.3). 394.