Als tendenziell wettbewerbsbeschränkend betrachtet sie unter anderem den Austausch von Informationen, welche die strategische Ungewissheit auf dem Markt verringern.380 Dazu zählen auch Informationen, welche in der Regel Geschäftsgeheimnisse zum Gegenstand haben.381 Die Wahrscheinlichkeit einer wettbewerbsbeschränkenden Auswirkung erhöht sich gemäss EU-Kommission zudem, wenn die am Austausch beteiligten Unternehmen einen hinreichend grossen Teil des relevanten Marktes abdecken.382 Gleich wie die EU-Kommission beachten auch die schweizerischen Wettbewerbsbehörden bei der Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit eines Informati-