391. Mit Bezug auf den Austausch von Marktinformationen zwischen Unternehmen gibt die europäische Kommission Richtlinien vor, wann der Austausch von Informationen zumindest potenziell wettbewerbsbeschränkend ist und damit im Sinne der obigen Ausführungen eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt. Als tendenziell wettbewerbsbeschränkend betrachtet sie unter anderem den Austausch von Informationen, welche die strategische Ungewissheit auf dem Markt verringern.380 Dazu zählen auch Informationen, welche in der Regel Geschäftsgeheimnisse zum Gegenstand haben.381