Mit anderen Worten muss die Abrede objektiv geeignet sein, eine Wettbewerbsbeschränkung herbeizuführen.373 Bei der Beurteilung dieser Eignung geht es also um die feststellbare Tendenz der Vereinbarung.374 Die Eignung ist zu bejahen, wenn sie das Potenzial zur Entfaltung einer wettbewerbsbeschränkenden Wirkung aufweist.375 Somit ist das Tatbestandselement des Bezweckens selbst dann erfüllt, wenn die Vereinbarung vage ist und verschiedene Interpretationen – die einen gesetzeskonform, die anderen unzulässig im Sinne des KG – zulässt.376