22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 87 ung, Einschränkung oder Verfälschung „bezwecken oder bewirken.“ Bei der Auslegung der beiden Begriffe kann daher auch die europäische Praxis berücksichtigt werden.370 389. In Übereinstimmung mit der europäischen Praxis und Lehre371 ist nach schweizerischer Lehre das Tatbestandsmerkmal des Bezweckens objektiv zu verstehen.372 Mit anderen Worten muss die Abrede objektiv geeignet sein, eine Wettbewerbsbeschränkung herbeizuführen.373