B.4.2.2 Bezwecken oder Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung 388. Schliesslich ist zu prüfen, ob die getroffene Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG „bezweckt oder bewirkt.“ Aufgrund der Verwendung des Wortes „oder“ im Gesetzestext wird deutlich, dass eine Vereinbarung zwischen Unternehmen derselben Marktstufe bereits dann als Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG qualifiziert werden kann, wenn alternativ ein wettbewerbsbeschränkender Zweck oder eine ebensolche Wirkung feststeht.