387. Ergänzend sei hinzugefügt, dass ASCOPA selbst zwar eine eigenständige juristische Person ist und somit ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 KG sein könnte. Vorliegend kann die Unternehmenseigenschaft von ASCOPA aber dahingestellt bleiben. Die Handlungen von ASCOPA können im vorliegenden Fall nicht losgelöst von seinen Mitgliedern betrachtet werden. Der Verband wäre ohne seine Mitglieder eine leere nicht funktionsfähige juristische Hülle gewesen. Sämtliche Verbandsaktivitäten mit Bezug auf die Abrede wurden von den Mitgliedern selbst ausgeübt.