Ausdruck, die betreffenden Informationen auszutauschen bzw. die allgemeinen Geschäftsbedingungen festzulegen. In Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung liegt daher aufgrund dieser Beschlüsse sowohl mit Bezug auf den Informationsaustausch als auch die Festlegung einheitlicher allgemeiner Geschäftsbedingungen eine Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vor.366 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vereinbarung rechtlich erzwingbar ist, da dies in casu keinen Einfluss darauf hat, ob der Beschluss rechtlich als Wettbewerbsabrede zu qualifizieren ist.367