384. Damit ein Sachverhalt als Abrede im Sinne von Art. 4 KG qualifiziert werden kann, müssen drei Tatbestandsmerkmale erfüllt sein. Als Wettbewerbsabreden gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 KG erstens rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche zweitens zwischen Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen abgeschlossen wurden (vgl. 4.1.1). Drittens müssen so geartete Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken, um als Wettbewerbsabrede qualifiziert werden zu können (vgl. 4.1.2). Wie anschliessend ausgeführt, erfüllt der vorliegende Austausch von Informatio-