B.4.1 Ablauf der Zulässigkeitsprüfung 383. Aufgrund der Systematik des Kartellgesetzes muss die kartellrechtliche Zulässigkeit eines Sachverhalts in zwei Schritten überprüft werden. Zuerst muss abgeklärt werden, ob überhaupt eine Abrede im Sinne des Kartellgesetzes (Art. 4 Abs. 1 KG) vorliegt (B.4.1). Damit ist die Frage, ob diese Abrede zulässig ist, noch nicht beantwortet.364 In einem zweiten Schritt wird danach die Zulässigkeit bzw. die Tatbestandsmässigkeit einer Abrede im Sinne von Art. 5 KG beurteilt (B.4.2).365 B.4.2 Informationsaustausch als Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG