22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 84 374. b) Art. 30 Abs. 2 KG stellt eine Erweiterung des nach Bundesverfassung bzw. nach VwVG bestehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Der an die Behörde gerichtete Untersuchungsgrundsatz und das ihn ergänzende Parteirecht des Gehörsanspruchs sollen sicherstellen, dass der Sachverhalt korrekt und vollständig ist, dass die erheblichen Beweise erhoben und zutreffend gewürdigt werden und dass der Entscheid auf alle wesentlichen Elemente abstützt und in nachvollziehbarer Weise begründet ist.358