Der Beitrag, den Estée Lauder zur Sachverhaltsabklärung erbrachte, war verhältnismässig und entsprach ihrer gesetzlichen Pflicht gemäss Art. 40 KG. Aus den dargelegten Überlegungen folgt zugleich, dass Deurocos Behauptung, die rechtliche Qualifikation nach Art. 5 Abs. 1 KG hätte auch schneller erfolgen können, unzutreffend ist.