Nach eingehender Prüfung der Parteiangaben ergänzte es die Sachverhaltsdarstellung und änderte seinen rechtlichen Standpunkt, indem es das Verhalten der Parteien als unzulässige Abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG qualifizierte. Der Umfang der Sachverhaltsabklärung wäre unabhängig von der rechtlichen Qualifikation als Abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1 oder Abs. 3 lit. a KG derselbe gewesen. Der Beitrag, den Estée Lauder zur Sachverhaltsabklärung erbrachte, war verhältnismässig und entsprach ihrer gesetzlichen Pflicht gemäss Art.