373. a) Gemäss Art. 40 KG haben Beteiligte an Abreden den Wettbewerbsbehörden alle für deren Abklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. Die Auskunftspflicht gemäss Art. 40 KG findet seine Grenzen nicht in der Zusendung des Antrags durch das Sekretariat, sondern im Verhältnismässigkeitsgrundsatz.356 Die Verhältnismässigkeit der Auskunftserteilung orientiert sich dabei primär am Bedürfnis der vorzunehmenden Untersuchung oder Prüfung.357 Vorliegend hatte das Sekretariat alleine schon aufgrund der ausgetauschten Preisinformationen den verständlichen Verdacht, es bestehe eine unzulässige Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit.