371. Erstens ist dazu festzuhalten, dass es sich hierbei um eine „Kann“-Vorschrift handelt, womit die Behörden nicht verpflichtet sind, eine einvernehmlichen Regelung vorzuschlagen. Zweitens steht fest, dass eine einvernehmliche Regelung das Sekretariat nicht der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen entbindet, wenn Anhaltspunkte für eine unzulässige, und im vorliegenden Fall gar sanktionierbare, Wettbewerbsabrede bestehen. Denn das Sekretariat kann den Vorschlag zur einvernehmlichen Regelung erst vorlegen, wenn die Unzulässigkeit feststeht.355