rensaufwand sei unangemessen. Estée Lauder führt ferner aus, die Ausführungen zum Treffen vom 9. September 2008 zwischen dem damaligen Vizedirektor und gewissen Parteien (Rz 301 ff.) seien gänzlich irrelevant. 370. Die Vorbringen sind ungerechtfertigt. Art. 29 Abs. 1 KG besagt: Erachtet das Sekretariat eine Wettbewerbsbeschränkung für unzulässig, so kann es den Beteiligten eine einvernehmliche Regelung über die Art und Weise ihrer Beseitigung vorschlagen.