22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 83 (iii) Unangemessener Verfahrensaufwand 369. Estée Lauder sowie sinngemäss Sisley meinen, der Verfahrensaufwand sei unverhältnismässig gewesen, weil innert kürzester Zeit eine einvernehmliche Regelung zustande hätte kommen können. Stattdessen habe das Sekretariat Antrag auf Sanktion gestellt und die Parteien hätten die Sachverhaltsabklärungen auf „eigene Kosten“ vornehmen müssen. In ähnlicher Weise führt Deurocos aus, die jetzige rechtliche Qualifikation hätte schon früher gemacht werden können und das Verfahren sei inneffizient geführt worden bzw. der Verfah-