368. Weder Estée Lauder noch Puig meldeten sich beim Sekretariat, wie im Schreiben verlangt, und keine der Parteien ersuchte um Akteneinsicht in die Retailerdaten. Vielmehr warteten Sie ab, um in ihrer Stellungnahme die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen. Diese Vorgehensweise ist in zweifacher Hinsicht fragwürdig. Erstens kamen die Parteien den behördlichen Aufforderungen nicht nach. Zweitens missachteten sie die bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Parteien grundsätzlich ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen haben, damit überhaupt die Akteneinsicht gewährt oder verweigert werden kann.354