Da die Wettbewerbsbehörden für die Entscheidfindung ihren wesentlichen Inhalt bekannt gegeben haben, können sie sich auf sie abstützen. Es besteht kein zusätzliches Recht auf Akteneinsicht. Der Schutz der Geschäftsgeheimnisse gemäss Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 4 KG statuiert keine Geheimhaltung unter Offenbarungsvorbehalt. Die Offenbarungssperre kann daher nicht unter Hinweis auf das Akteneinsichtsrecht der Verfahrensparteien beseitigt werden.352 367. Schliesslich sei der Vollständigkeit halber auf das Begleitschreiben des Sekretariats zum Antrag vom 20. Mai 2011 hingewiesen. Das Sekretariat hielt folgendes fest: