22/2009/02903/COO.2101.111.5.159965 82 c. Der Geheimnisherr hat an der Geheimhaltung der Tatsache ein berechtigtes Interesse (objektives Geheimhaltungsinteresse). 364. Das Bundesgericht subsumiert unter diesen Geheimnisbegriff sowohl Fabrikationsgeheimnisse als auch Geschäftsgeheimnisse. Während Fabrikationsgeheimnisse Fabrikationsanleitungen, Herstellungs- und Konstruktionsverfahren umfassen, gelten Informationen als Geschäftsgeheimnisse, die Einkaufs- und Bezugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskalkulationen, Werbeplanungen, vertragliche Vereinbarungen usw. betreffen.347 Art. 25 Abs. 4