361. Der Grund, weshalb das Sekretariat den Parteien nicht sämtliche Retailerdaten zugesandt hat, besteht darin, dass die Retailer ihre Daten als Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 25 KG bezeichneten. In den Akten sind daher die E-Mails der Retailer aufgeführt, mit welchen die Daten geliefert wurden, wobei die Anhänge abgedeckt blieben.343 362. Art. 25 Abs. 4 KG, wonach die Veröffentlichungen der Wettbewerbsbehörden keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben dürfen, enthält keine Definition des Geschäftsgeheimnisbegriffs. Die Begriffsbestimmung lehnt sich an der Rechtsprechung zu Art. 162 StGB (Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses)344 und Art. 4 lit. c, 6 und 15 UWG