Inwiefern die Wettbewerbsbehörden diesbezüglich ihren Anspruch auf rechtliches Gehör abgesprochen haben sollen, ist nicht ersichtlich. 356. Soweit die Selbstanzeigerinnen sich mit ihren Vorbringen darauf beziehen, dass das Sekretariat davon ausgegangen war, sie hätten ihre Selbstanzeige implizit zurückgezogen, ist das rechtliche Gehör ebenso wenig verletzt. Einerseits konnten sich die Selbstanzeigerinnen ausführlich zum Standpunkt des Sekretariats äussern. Andererseits haben die Selbstanzeigerinnen nunmehr klargestellt, dass sie diese nicht zurückgezogen hätten. Das Sekretariat hat seinen Standpunkt aufgrund der Erklärungen der Parteien angepasst. 357. Schliesslich gehen