355. Die Vorbringen der Selbstanzeigerinnen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil sie sich nicht zum Sachverhalt äussern dürften, ist verfehlt. Das Sekretariat hat den Selbstanzeigern den Antrag zwei Mal zur Stellungnahme zukommen lassen und deren Argumente in den Antrag umfassend einfliessen lassen (vgl. nur etwa Rz 442 ff.). Inwiefern die Wettbewerbsbehörden diesbezüglich ihren Anspruch auf rechtliches Gehör abgesprochen haben sollen, ist nicht ersichtlich.