Der implizite Vorwurf Richemonts, die Wettbewerbsbehörden hätten ihre Begründungspflicht verletzt, wird dadurch widerlegt. 354. Dior/PC Parfums gehen davon aus, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil die Strukturmerkmale des Marktes im Gegensatz zum ersten Antragsentwurf in der überarbeiteten Antragsversion nicht mehr aufgeführt seien. Diese Vorbringen sind ungerechtfertigt. Einerseits wurden die Strukturmerkmale gerade aufgrund der Parteivorbringen in den ersten Stellungnahmen weggelassen, also gerade als Ausfluss des rechtlichen Gehörs.