(i) Vorbemerkung 345. In den zweiten Stellungnahmen der Parteien werden zahlreiche Vorbringen zum Sachverhalt, dem Verfahren, den rechtlichen und ökonomischen, die bereits in der ersten Stellungnahme vorgebracht wurden, wiederholt. Die Wettbewerbsbehörden gehen auf diese Vorbringen nicht erneut ein, sondern beschränken sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Rz 350 f.) darauf, die wesentlichen Argumente abzuhandeln. (ii) Verletzung des rechtlichen Gehörs 346. Mehrere Parteien argumentieren mit unterschiedlicher Begründung ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden.